Satzung

Satzung der FWG-Büdingen

§ 1 Name und Sitz


Der Verein führt den Namen „FWG-Büdingen – Freie Wählergemeinschaft Büdingen“ (im nachfolgenden FWG-Büdingen genannt).


Der Sitz ist in 63654 Büdingen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins


Die FWG-Büdingen setzt sich zur Aufgabe, zum Wohle aller Bürger, der Stadt und der Stadtteile tätig zu sein. Um dieser Aufgabe gerecht werden zu können, strebt sie an, für die politischen Ämter und Gremien der Großgemeinde jeweils Kandidaten aufzustellen. Das Ziel ist es, in der Stadtverordnetenversammlung, dem Magistrat und in den Ortsteilen sowie in den verschiedenen Ausschüssen und Kommissionen vertreten zu sein. Der Verein unterstützt die in seinem Interesse handelnden Vertreter der FWG-Büdingen und sorgt für engen Kontakt und gegenseitige Förderung zur Umsetzung seiner politischen Ziele.


Die FWG-Büdingen ist politisch, wirtschaftlich und konfessionell unabhängig und jederzeit offen, um mit allen Parteien und Gruppierungen zusammenzuarbeiten.


Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden, über die Verwendung entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben begünstigt werden.


§ 3 Mitglieder


Mitglied der FWG-Büdingen kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet und keiner weiteren politischen Partei angehört. Mitglied kann werden, wer schriftlich seinen Beitritt erklärt hat. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit

Stimmenmehrheit.


Mit dem Beitritt zur FWG-Büdingen erkennt jede aufgenommene Person die Satzung an.


Die Mitglieder des Vereins zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet:


a) durch freiwilligen Austritt

b) durch Tod

c) durch Ausschluss


zu a) Der freiwillige Austritt erfolgt nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss schriftlich spätestens bis zum 30.11. dem Vorstand vorliegen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche

gegenüber der FWG Büdingen.


zu c) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit Mehrheit ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt; das Mitglied ist zuvor zu hören. Legt das Mitglied innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlusses schriftlich Einspruch beim Vorstand gegen diesen Beschluss

ein, entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend. Mit dem Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet.


§ 5 Ehrenmitgliedschaft und Ehrungen


Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um das Wohl der FWG-Büdingen, der Stadt Büdingen und ihrer Bürger besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt nach Beschluss durch den Vorstand. Das Ehrenmitglied ist grundsätzlich beitragsfrei.


Geehrt werden Mitglieder der FWG-Büdingen für 10, 25 und 40 Jahren Mitgliedschaft. Nach 50 Jahren Mitgliedschaft werden Mitglieder gleichzeitig zu Ehrenmitgliedern der FWG Büdingen ernannt.


Die Ehrenmitgliedschaft endet mit dem Tod oder dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.


§ 6 Die Organe der FWG-Büdingen


Organe des Vereins sind:


a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung


§ 7 Der Vorstand


Der Vorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:


1. dem/der Vorsitzenden

2. 2 stellvertretenden Vorsitzenden

3. dem/der Schriftführer(in)

4. dem/der Rechner(in)

5. dem/der Pressewart(in)

6. 4 Beisitzer(innen) (weitere können in der Jahreshauptversammlung gewählt werden)


Geschäftsführender Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die Vorsitzende, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden, der/die Rechner(in) und der/die Schriftführer(in). Vertretungsberechtigt ist einer der drei Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Vorstandsämter sind Ehrenämter. In den Vorstand kann jedes volljährige Mitglied des Vereins gewählt werden. Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit der Ausübung zwei Vorstandsämter betrauen. Die Ämter der/des Vorsitzenden sowie der Rechnerin/des Rechners sind nicht in Personalunion möglich.


Die Neuwahlen werden wie folgt geregelt:


In geraden Jahren finden Neuwahlen des 1. Vorsitzenden und des Schriftführers sowie des Pressewartes/der Pressewartin statt.

In den ungeraden Jahren finden Neuwahlen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden, des Rechners/der Rechnerin und der Beisitzer statt.


Soweit Ergänzungswahlen des Vorstandes erforderlich werden, sind diese jährlich möglich.


Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Er tritt nach Bedarf zusammen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Amt oder ist es in der Ausübung dauerhaft verhindet, so ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, die vakante Position bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch ein geeignetes Vereinsmitglied zu besetzen.


Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.


§ 8 Mitgliederversammlung


Jährlich findet eine ordentliche Jahreshauptversammlung statt und zwar im 1. Halbjahr des Geschäftsjahres. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand. Sie hat 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen. Die Einladung erfolgt durch Brief oder per E-Mail. Sofern ein Mitglied seine E-Mail-Adresse dem Verein mitteilt, gilt dies als Zustimmung zur Einladung zur Mitgliederversammlung per E-Mail. Bei der Einladung mit einfachem Brief gilt die Einladung mit der Aufgabe zur Post als zugegangen, bei Einladung per E-Mail mit der elektronischen Versandaufgabe.


Anträge zur Jahreshauptversammlung sind dem Vorstand 8 Tage vorher schriftlich vorzulegen.


Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind natürliche Personen, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie jeweils ein gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person.


Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben und wird nach der Tagesordnung abgewickelt:


1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das zurückliegende Geschäftsjahr. Die Rechnungsprüfung hat vorher durch 2 Mitglieder, die in der vorangegangenen Hauptversammlung gewählt worden sind, zu erfolgen.


2. Entlastung des Vorstandes


3. Turnusgemäße Wahlen


4. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages


Das Protokoll der Jahreshauptversammlung muss durch den Versammlungsleiter und den Schriftführer unterschrieben werden. Die Wahlen müssen auf Antrag geheim durchgeführt werden, andernfalls wird durch Handzeichen abgestimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.


Bei Notwendigkeit kann vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand innerhalb einer Monatsfrist seit Antragszugang einberufen werden, wenn ein schriftlich begründeter Antrag hierzu von mindestens ¼ aller Mitglieder durch Unterschrift unterstützt wird.


§ 9 Ausübung von Mandaten


Mitglieder der FWG-Büdingen, welche in öffentliche Gremien gewählt wurden, sind in jeder Beziehung F R E I in ihrer Meinungsbildung, bei allen Entscheidungen und Abstimmungen. Es ist jedoch im Sinne der Sache, jeweils zu versuchen eine einheitliche Meinungsbildung (in der Fraktion) zu erzielen, die sich dann auch in den Abstimmungen wiederspiegelt.


§ 10 Satzungsänderung


Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder mindestens 1/4 aller Mitglieder der FWG-Büdingen gestellt werden. Eine Satzungsänderung kann nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.


§11 Kassenprüfer


Zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung jeweils für 2 Jahre gewählt. Die Kassenprüfung für das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr soll spätestens 4 Wochen vor der Jahreshauptversammlung abgeschlossen und dem Vorstand in schriftlicher Form von den Kassenprüfern unterzeichnet zugeleitet sein.


§ 12 Haftungsbeschränkung gem. § 31b BGB


Ein Vereinsmitglied haftet dem Verein für einen bei der Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ist ein Vereinsmitglied nach Absatz 1 einem anderen zum Ersatz eines bei der Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben verursachten Schadens verpflichtet, so kann es von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.


§ 13 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte


Die FWG verarbeitet zur Erfüllung, der in der Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der


  • Speicherung,
  • Bearbeitung,
  • Verarbeitung und
  • Übermittlung


ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Aufgaben und Zwecke des Verein zu. Eine andere Datenverwendung (bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft. Jedes Mitglied hat das Recht auf


  • Auskunft über seine gespeicherten Daten,
  • Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit,
  • Sperrung der Daten und
  • Löschung der Daten.


Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.


§ 14 Auflösung des Vereins


Die Auflösung der FWG-Büdingen ist nur möglich, wenn mindestens 50 % der Mitglieder einen entsprechenden Antrag schriftlich beim Vorstand einen Monat vor der Jahreshauptversammlung eingebracht haben. Ein Beschluss über die Auflösung kann nur dann gefasst werden, wenn in der Hauptversammlung mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und 2/3 der anwesenden Mitglieder der Auflösung zustimmen. Ist nicht die erforderliche Anzahl der Mitglieder erschienen, ist eine 2. Versammlung innerhalb einer Frist von 4 Wochen einzuberufen und zwar unter Beibehaltung der gleichen Tagesordnung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit 2/3 Mehrheit beschließen kann.


Das Vereinsvermögen wird im Falle der Auflösung den Ortsbeiräten der Stadtteile der Stadt Büdingen zu gleichen Teilen zur besonderen Verwendung zur Verfügung gestellt.



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Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 25.06.2020 beschlossen.